d) Weiter ist zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung eines Anwalts, der in eigener Sache auftritt, gegeben sind. Eine solche Parteientschädigung setzt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass es sich kumulativ um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 132, E. 4; BGE 129 II 297, E. 5; BGer, Urteil 5A_599/2017, E. 2).