Der Beschwerdegegner handelte in diesem Aufsichtsverfahren nicht im Interesse des Nachlasses, zumal seine eigenen Handlungen und die damit notwendig gewordenen richterlichen Weisungen Gegenstand des Verfahrens waren. Aus diesen Gründen liegt kein Anwendungsfall gemäss der oben zitierten Rechtsprechung vor, welcher erlauben würde, die Prozesskosten dem Nachlass zu belasten. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung in der Funktion als Willensvollstrecker zuzusprechen.