Vorliegend handelt es sich nicht um einen Prozess um Aktiven und Passiven des Nachlasses, welcher vom Zivilgericht zu beurteilen wäre, sondern um ein Aufsichtsverfahren, in welchem der Willensvollstrecker die Prozesskosten grundsätzlich selbst zu tragen hat. Die Begehren der Beschwerdeführerin gegen den Willensvollstrecker stellen, wie oben aufgezeigt wurde (vgl. E. 4), keine unberechtigten Angriffe gegen ihn dar. Der Beschwerdegegner handelte in diesem Aufsichtsverfahren nicht im Interesse des Nachlasses, zumal seine eigenen Handlungen und die damit notwendig gewordenen richterlichen Weisungen Gegenstand des Verfahrens waren.