lässt es ausnahmsweise zu, die Parteikosten des Aufsichtsverfahrens dem Nachlass zu belasten, wenn der Willensvollstrecker sich gegen unberechtigte Angriffe wehren muss (BGer, Urteil 5C.69/2006 vom 23. Mai 2006, E. 6.1 und 6.2.2).