In Prozessen um Nachlassstreitigkeiten gehen die Prozesskosten zu Lasten des Nachlasses, weil der Willensvollstrecker in eigenem Namen, aber auf Rechnung der Erbschaft handelt (BGE 129 V 113, E. 4.4). In Aufsichtsverfahren gegen einen Willensvollstrecker sind die Prozesskosten von den Parteien zu tragen. Sie gehen grundsätzlich nicht zu Lasten des Nachlasses (Karrer/Vogt/Leu, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 37 zu Art. 595 ZGB; Künzle, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], a.a.O., N 558 zu Art. 517-518 ZGB). Das Bundesgericht Kantonsgericht Schwyz 20