Sofern der Willensvollstrecker nicht in eigenem Interesse und somit in eigener Sache einen Prozess führt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es um Aktiven und Passiven des Nachlasses geht (BGE 129 V 113, E. 4.4). Eine Parteientschädigung steht dem Willensvollstrecker auch zu, wenn er als Rechtsanwalt einen Prozess zu Gunsten des Nachlasses selber führt, anstatt sich vertreten zu lassen (BGer, Urteil 5A_815/2009 vom 31. März 2010, E. 8.2.2). In Prozessen um Nachlassstreitigkeiten gehen die Prozesskosten zu Lasten des Nachlasses, weil der Willensvollstrecker in eigenem Namen, aber auf Rechnung der Erbschaft handelt (BGE 129 V 113, E. 4.4).