c) Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 (KG-act. 2/2, Dispositivziff. 4, ZK2 2017 55) sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.00 zu. Wie oben ausgeführt (E. 5.c), obsiegte der Beschwerdegegner zu 25 %, weshalb die Parteientschädigung entsprechend anzupassen ist. Der Beschwerdegegner ist Willensvollstrecker und zugleich Rechtsanwalt. Für die Berechnung der ausserrechtlichen Entschädigung an die Beschwerdeführerin ist deshalb ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung miteinzubeziehen.