Antrags zum Erreichen des eigentlichen Ziels der Beschwerde. Durch die Gutheissung des Antrags Ziff. I.4 obsiegte die Beschwerdeführerin mit Blick auf den „Ausgang des Verfahrens“ ermessensweise zu ¾. Somit sind die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 ausgangsgemäss zu Fr. 1‘500.00 (75 %) dem Beschwerdegegner und zu Fr. 500.00 (25 %) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.