Die Beschwerdeführerin unterlag aufgrund formeller Gründe und des Verhältnismässigkeitsprinzips mit drei von vier Anträgen. Jedoch zielten die Anträge Ziff. I.2-4 alle darauf ab, eine inhaltliche Beendigung der Willensvollstreckung herbeizuführen. Da sich die Anträge zum einen gegenseitig teilweise ausschliessen und weil der Aufsichtsbehörde bezüglich den anzuordnenden Massnahmen ein Ermessen zukommt, führt die Gutheissung bereits eines Kantonsgericht Schwyz 19