So konnte die Beschwerdeführerin zwar nicht die sofortige Beendigung des Willensvollstreckungsmandats erwirken, doch erreichte sie, dass das Willensvollstreckungsmandat zu einem Abschluss kommt. Diesem Umstand ist bei der Kostenverteilung nach dem „Ausgang des Verfahrens“ (Art. 106 Abs. 2 ZPO) in Ausübung pflichtgemässen Ermessens Rechnung zu tragen (vgl. oben E. 5a), und entsprechend wäre eine strikte Verteilung der Prozesskosten nach Anzahl der gutgeheissenen Anträge zu ¾ auf die Beschwerdeführerin unangemessen.