Zudem wäre mit dem Obsiegen der Beschwerdeführerin bezüglich der Anträge auf Weisungen gegenüber dem Beschwerdegegner faktisch innert der verfügten Frist von sechs Wochen der Abschluss des Willensvollstreckungsmandats erreicht worden. Der Beschwerdegegner hätte nach erstrichterlicher Anordnung innert sechs Wochen die dazu nötigen Abschlussarbeiten ausführen müssen. Der vorinstanzliche Richter folgte also dem Kernanliegen der Beschwerdeführerin. So konnte die Beschwerdeführerin zwar nicht die sofortige Beendigung des Willensvollstreckungsmandats erwirken, doch erreichte sie, dass das Willensvollstreckungsmandat zu einem Abschluss kommt.