Der Eventualantrag in Ziff. I.2 sowie der Antrag Ziff. I.3 der Beschwerde auf Absetzung des Willensvollstreckers und Widerruf des Willensvollstreckerzeugnisses waren aus Gründen der Verhältnismässigkeit abzuweisen. So wurde der Antrag Ziff. I.4 auf Erteilung von Weisungen im Sinne des Vorrangs der milderen Massnahme gutgeheissen. Zudem wäre mit dem Obsiegen der Beschwerdeführerin bezüglich der Anträge auf Weisungen gegenüber dem Beschwerdegegner faktisch innert der verfügten Frist von sechs Wochen der Abschluss des Willensvollstreckungsmandats erreicht worden.