lich beendet, weil der Willensvollstrecker seine vom Erblasser aufgetragenen Pflichten bereits erfüllt habe (vgl. oben Ziff. 4.a, S. 12; KG-act. 2/2, Ziff. 3.c, S. 7). Somit wurde der Antrag I.1 der Beschwerdeführerin lediglich aus formellen Gründen (fehlende Zuständigkeit) abgewiesen (richtigerweise: Nichteintreten, s. E. 3.c).