Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zielten darauf ab, das Willensvollstreckungsmandat baldmöglichst auf irgendeine Weise zu beenden (vgl. Vi-act. A.I, S. 1 f.). Formell unterlag die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mit drei von vier Anträgen. Auf den Antrag I.1 bezüglich gerichtliche Feststellung der Beendigung der Willensvollstreckung war mangels Kognition der Vorinstanz nicht einzutreten. Der Vorderrichter kam zum zutreffenden Schluss, inhaltlich sei die Willensvollstreckung eigent- Kantonsgericht Schwyz 18