Der Beschwerdegegner bringt vor, der Vorderrichter habe ihm die Prozesskosten zu Unrecht vollumfänglich auferlegt. Das Hauptanliegen der Gegenpartei habe auf seine sofortige Absetzung als Willensvollstrecker gezielt, was 90 % der Beschwerde ausgemacht habe. Das Begehren auf Absetzung sei jedoch abgewiesen worden (KG-act. 1, Ziff. IV.4, ZK2 2017 56). Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die vorinstanzliche Verfügung die richterliche Feststellung des erfolgten Abschlusses der Willensvollstreckung bedeute und damit die Hauptsache des Beschwerdeverfahrens entschieden worden sei (KG-act. 7, Ziff. III, S. 3, ZK2 2017 56).