Ein grundsätzliches Obsiegen hingegen in einem Verfahren, in dem die Voraussetzungen der Abhängigkeit vom richterlichen Ermessen oder der schwierige Bezifferung gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO nicht gegeben sind, rechtfertigt ein Abweichen von Art. 106 ZPO nicht (Jenny, a.a.O., N 5 zu Art. 107 ZPO). Aus diesen Gründen nahm der Erstrichter in unzulässiger Weise die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO vor, weshalb die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2017 aufzuheben (KG-act. 2/2, ZK2 2017 55) und die Kosten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens neu zu verteilen sind.