ZPO regelt den Fall, in welchem die klagende Partei „überklagte“, also wenn die Klage zwar grundsätzlich, nicht aber in Höhe der Forderung gutgeheissen wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Höhe der Forderung vom gerichtlichen Ermessen abhängig ist oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO), andernfalls rechtfertigt sich ein Abweichen vom Grundsatz des Art. 106 ZPO nicht (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 5 zu Art.