Von der Kostenverteilung nach Massgabe des Erfolgs der Parteien im Prozess kann unter den Voraussetzungen von Art. 107 ZPO abgewichen werden. In diesen Fällen können die Kosten auch abweichend vom Ausgang des Verfahrens nach Ermessen verteilt werden. Damit wird dem Gericht ein gewisser Spielraum für Billigkeitserwägungen eröffnet, wenn die Kostenverlegung auf die unterlegene Partei ungerecht erscheint. Die besonderen Umstände, unter welchen die Kosten nach Ermessen verteilt werden können, sind nicht abschliessend aufgezählt, was der Auffangtatbestand in Art. 107 Abs. 1 lit.