mer/Domej/Haas, a.a.O., N 2 zu Art. 106 ZGB). Bei der Kostenverteilung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 ZPO kommt dem Richter ein grosses Ermessen zu. Insbesondere kann auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb des Rechtsstreits berücksichtigt werden. Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht generell vom „Ausgang des Verfahrens“ (BGer, Urteil 4A_207/2015 vom 2. September 2015, E. 3.1).