Abzustellen ist auf das Gesamtergebnis und nicht auf den Erfolg der einzelnen An- griffs- und Verteidigungsmittel (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 6 zu Art. 106 ZPO). Laut Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegte, etwa wenn auf die Klage teilweise nicht eingetreten wird, die Klage nur teilweise materiell gutgeheissen wird oder eine Kombination dieser Erledigungsarten vorliegt (Schmid, in: Oberham- Kantonsgericht Schwyz 16