a) Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dringt eine Partei mit ihrem Rechtsbegehren vollständig durch, so hat die andere Partei die Kosten zu tragen. Dabei ist massgebend, ob die obsiegende Partei in der Hauptsache Erfolg hat. Abzustellen ist auf das Gesamtergebnis und nicht auf den Erfolg der einzelnen An- griffs- und Verteidigungsmittel (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 6 zu Art.