5. Schliesslich rügt der Beschwerdegegner die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (KG-act. 1/1, Ziff. I.2, ZK2 2017 56). Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe verteilte die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO nach Ermessen und verpflichtete den Beschwerdegegner, die gesamten Kosten zu tragen.