Gleich verhält es sich mit dem Begehren um Herausgabe von allfälligem Nachlassvermögen im Besitz des Willensvollstreckers (Vi-act. A.I, Ziff. I.4.c) und der gleichlautenden Dispositivziffer 1.c der angefochtenen Verfügung (KG-act. 1/1, ZK2 2017 56). Das Nachlassvermögen ist klar bestimmbar, insofern weiss der Beschwerdegegner, was er herauszugeben hat. c) Zusammenfassend ergingen die Anordnungen in der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung zu Recht. Der Antrag I.1 auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist somit abzuweisen (KG-act. 1, Ziff. I.1, ZK2 2017 56).