An diesem Tag schrieb der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin einen Brief, in dem er seinen Rücktritt vom Willensvollstreckungsmandat ankündigte. Insofern sind alle Nachlassakten, die sich bis dahin beim Beschwerdegegner befanden und welche er im Rahmen seiner Rechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR herausgeben muss, gemeint. Der Beschwerdeführerin war es nicht möglich, alle Dokumente im Einzelnen zu benennen, da sie nicht wissen konnte, über welche der Beschwerdegegner Kantonsgericht Schwyz 15 genau verfügt. Weil sie aber bestimmbar sind, genügt dieses Rechtsbegehren den Anforderungen der Bestimmtheit.