Der Antrag I.4 der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. Dezember 2016 (Vi-act. A.I) wurde unverändert in das Dispositiv der Verfügung vom 30. Mai 2017 (KG-act. 1/1, S. 9, ZK2 2017 56) übernommen. Nach der gleichlautenden Dispositivziffer 1.b der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdegegner alle Nachlassakten herauszugeben, welche er am 22. November 2016 nicht zurückgab. An diesem Tag schrieb der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin einen Brief, in dem er seinen Rücktritt vom Willensvollstreckungsmandat ankündigte.