Der Willensvollstrecker ist gegenüber den Erben nach Art. 400 Abs. 1 OR rechenschaftspflichtig, weshalb er die dazu notwendigen Aufzeichnungen zu führen hat (Künzle, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], a.a.O., N 407 zu Art. 517-518 ZGB). Dem Auftraggeber können nicht alle Vorgänge, über die der Beauftragte Rechenschaft ablegen muss, bekannt sein. Insofern müssen die einzelnen Dokumente in den Rechtsbegehren nicht in allen Fällen konkret benannt werden. Die Dokumente müssen aber so umschrieben sein, dass sie bestimmbar sind. Der Beauftragte muss also erkennen, welche Dokumente im Rahmen der Dispositionsmaxime von ihm herausverlangt werden (BGer, Urteil 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3.2).