Somit erweist sich die aufsichtsrechtliche Anordnung zur Abgabe eines Schlussberichts nicht als unbegründet. Wieso die Frist von sechs Wochen zu kurz sein soll, um den Schlussbericht zur Willensvollstreckung, die Nachlassakten und das Nachlassvermögen herauszugeben, begründet der Beschwerdegegner in seiner Berufung nicht näher. Weil die Aufgaben, mit welchen der Erblasser den Willensvollstrecker im Erbvertrag vom 8. Dezember 2000 beauftragte (Vi-act. B.2, S. 10 f.), abgeschlossen sind, erscheint eine Frist von sechs Wochen zur Lieferung eines Schlussberichts auch nach der Aktenlage nicht als unangemessen, zumal seit der Verfügung des Erstrichters mehr als sechs Monate vergingen.