Dies nahm die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben selbst vor (Vi-act. B.9). Zum anderen sollte der Willensvollstrecker nach dem Tod des in den Verträgen genannten Erstversterbenden dafür sorgen, dass die zuständigen Grundbuchämter den überlebenden Ehepartner als Alleineigentümer der Grundstücke in Chur und Malix ins Grundbuch aufnehmen, damit der hälftige Gesamteigentumsanteil des vorverstorbenen Elternteils an diesen Grundstücken der Sache nach nicht erst in den Nachlass fällt und mithin nicht der Erbteilung unterliegt. Die Eintragung der vorgenannten Grundstücke erfolgte nach Angabe der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2016 Kantonsgericht