B.2) und Schulden sind nicht aktenkundig. Mit dem erwähnten Erbvertrag vom 8. Dezember 2000 trug der Erblasser dem Beschwerdegegner zusätzlich zwei Aufgaben auf (Vi-act. B.2): Zum einen sollten diese Verträge nach amtlicher Eröffnung des Ehe- und Erbvertrags vom 8. Dezember 2000 erneut bei der zuständigen Amtsstelle des Wohnorts des überlebenden Ehepartners hinterlegt werden. Dies nahm die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben selbst vor (Vi-act. B.9).