O., N 283 zu Art. 517-518 ZGB). Vorliegend stellte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe mit Erbbescheinigung vom 23. Februar 2016 die Alleinerbenstellung der Beschwerdeführerin fest (Vi-act. B.7). Zudem anerkannten die Kinder des Erblassers die Alleinerbenstellung der Beschwerdeführerin (deren Mutter) und befolgten damit den Wunsch des Erblassers, mit seiner Beerbung bis zum Tode der Beschwerdeführerin zuzuwarten (Vi-act. B.21; Vi-act. B.2, S. 10). Somit entfällt eine Erbteilung für den Nachlass E.________. Gemäss Erbvertrag vom 8. Dezember 2000 waren zudem keine Vermächtnisse auszurichten (Vi-act. B.2) und Schulden sind nicht aktenkundig.