schaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Gibt es nur einen einzigen Erben, so entfällt eine Erbteilung. Nach Bezahlung aller Schulden und Ausrichtung der Vermächtnisse hat der Willensvollstrecker dem Alleinerben die Erbschaft herauszugeben (Karrer/Vogt/Leu, in: Honsell/Vogt/Geiser, N 53 zu Art. 518 ZGB). Dem überlebenden Ehegatten durch Güterrecht übertragenes Vermögen wird nicht durch den Willensvollstrecker verwaltet. Dieses Vermögen gehört nicht zum Nachlass (Künzle, in: Hausheer/Walter, a.a.O., N 283 zu Art.