von Mangel an Initiative bzw. Untätigkeit des Beschwerdegegners bleibt anzufügen (wobei die Abgrenzung zu den dem Zivilrichter vorbehaltenen ma- teriell-rechtlichen Fragen naturgemäss schwierig ist), dass der Willensvollstrecker alle Aufgaben ausführen muss, die ihm vom Erblasser oder durch Gesetz übertragen sind. Nach Art. 518 Abs. 2 ZGB hat der Willensvollstrecker den Willen des Erblassers zu vertreten und ist insbesondere beauftragt, die Erb- Kantonsgericht Schwyz 12