Der Vorinstanz ist bezüglich den Ausführungen zum Ende des Willensvollstreckungsmandats beizupflichten und auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (KG-act. 2/2, S.7, ZK2 2017 5; § 45 Abs. 5 JG). Im Sinne der aufsichtsrechtlichen Überprüfung von Kompetenzüberschreitungen resp. von Mangel an Initiative bzw. Untätigkeit des Beschwerdegegners bleibt anzufügen (wobei die Abgrenzung zu den dem Zivilrichter vorbehaltenen ma- teriell-rechtlichen Fragen naturgemäss schwierig ist), dass der Willensvollstrecker alle Aufgaben ausführen muss, die ihm vom Erblasser oder durch Gesetz übertragen sind.