Zudem bestehe weder Anlass noch eine Berechtigung des Beschwerdegegners, in der Erbschaftssache I.________ tätig zu werden. Der Beschwerdegegner sei vom Erblasser mit spezifisch umschriebenen Aufgaben betraut worden, welche grundsätzlich erledigt seien. Der Beschwerdegegner bringe diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vor (KG-act. 1/1, S. 7, ZK2 2017 56). Mit dieser vorinstanzlichen Argumentation setzt sich der Beschwerdegegner nicht auseinander, sondern behauptet lediglich, er müsse in der Angelegenheit I.________ tätig sein, da es die Aufgabe des Willensvollstreckers sei, unerledigte Prozesse zu bearbeiten (KG-act. 1, Ziff. IV.3, ZK2 2017 56).