Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdegegner einen Schlussbericht bereits in Aussicht stellte, die Weisung als unbegründet erscheinen lassen soll, führt der Beschwerdegegner nicht näher aus. Nach seinen Angaben müsse er im Rahmen seines Willensvollstreckungsmandats auch in der Erbschaftssache I.________ tätig werden. Demnach ist in nächster Zeit nicht mit einem Schlussbericht zu rechnen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Auftrag des Willensvollstreckers sei grundsätzlich beendet. Es sei keine Erbteilung vorzunehmen, weil die Beschwerdeführerin Alleinerbin sei. Zudem bestehe weder Anlass noch eine Berechtigung des Beschwerdegegners, in der Erbschaftssache I.______