Die Anträge der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz seien zu vage gewesen. Insbesondere erwähne die Beschwerdeführerin nicht genau, welche Nachlassakten und welches Nachlassvermögen herausgegeben werden sollen. Diesbezüglich sei somit auch das Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu vage.