4. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Berufung (KG-act. 1, ZK2 2017 56) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, soweit er von ihr belastet werde. Er rügt, der vorinstanzliche Richter dürfe dem Beschwerdegegner keine Fristen zur Herausgabe eines Schlussberichts setzen, nachdem er (der Beschwerdegegner) einen solchen bereits in Aussicht gestellt habe. Zudem sei die Frist ausserordentlich kurz bemessen. Er müsse zuerst den hängigen Prozess in der Erbschaftssache I.________ erledigen. Erst danach habe er einen Schlussbericht abzugeben (KG-act. 1, Ziff. IV.1, ZK2 2017 56). Die Anträge der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz seien zu vage gewesen.