Der Vorinstanz fehlt es mithin an der Zuständigkeit und somit an einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Erstrichter jedoch wies den Antrag I.1 in der Beschwerde ab (KG-act. 2/2, Ziff. 3.b, S. 6, ZK2 2017 55). Richtigerweise hätte er auf diesen Antrag der Beschwerdeführerin nicht eintreten sollen (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario), weshalb die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben und entsprechend abzuändern ist. Die Berufung der Beschwerdeführerin ist aus formellen Gründen im Sinne der obigen Abänderung der vorinstanzlichen Verfügung teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen (KG-act. 2, ZK2 2017 55).