517-518 ZGB). Das vorliegende Verfahren ist das erste Aufsichtsverfahren gegen den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker in der Erbschaftssache E.________. Eine (aufsichtsrechtliche) Absetzung des Willensvollstreckers wäre deshalb unverhältnismässig. Im Sinne einer milderen Massnahme erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner gewisse Weisungen, die zum Abschluss des Willensvollstreckungsmandats führen sollten. Auch aus diesen Gründen rechtfertigt sich ein Abweichen der Kompetenzverteilung zwischen Aufsichtsbehörde und Zivilgericht in Bezug auf die Willensvollstreckung jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht.