O., S. 176). Das Urteil lässt sich deshalb nicht generalisieren und an der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach es sich bei der Feststellung der Beendigung des Mandats des Willensvollstreckers um eine materielle Rechts- Kantonsgericht Schwyz 9 frage handle, die vom Zivilrichter zu entscheiden sei, ist grundsätzlich festzuhalten (s. oben, BGer, Urteil 5A_195/2013 vom 9. Juli 2013, E. 2.2.6).