Dem Urteil des Kantonsgerichts Graubünden lagen insofern besondere Verhältnisse zugrunde, als der Willensvollstrecker das Verfahren trotz materieller Beendigung ausserordentlich lange fortführte und deshalb wohl auch eine (disziplinarische) Absetzung zulässig gewesen wäre. Das Kantonsgericht Graubünden hielt denn auch fest, es sei im Übrigen „zweifelhaft, ob man es im vorliegenden Fall mit einer Absetzung im eigentlichen Sinne zu tun hat“ (a.a.O., S. 176).