Diese übermässig lange Fortführung qualifizierte das Kantonsgericht als objektiv krasses Fehlverhalten im Sinne einer Unterlassung. Wenn sogar eine ausserordentliche Beendigung des Willensvollstreckungsmandats durch einen Gestaltungsentscheid der Aufsichtsbehörde mittels Absetzung des Willensvollstreckers möglich sei, so müsse im selben Verfahren die Feststellung der ordentlichen Beendigung durch Auftragserfüllung umso mehr zulässig sein (PKG 2003 Nr. 34, S. 176 f.).