O., N 309). In diesem Urteil hatte das Kantonsgericht Graubünden (PKG 2003 Nr. 34) darüber zu entscheiden, ob die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde die Beendigung der Willensvollstreckung zu Recht festgestellt habe. Es stützte den Entscheid der Vorinstanz in Erwägung, dass der Willensvollstrecker sein Amt während zehn Jahren nach der Erbteilung fortgeführt habe, obwohl das Mandat materiell abgeschlossen gewesen wäre. Diese übermässig lange Fortführung qualifizierte das Kantonsgericht als objektiv krasses Fehlverhalten im Sinne einer Unterlassung.