b) In einem Entscheid vom 9. Juli 2013 erklärte das Bundesgericht, die Absetzung eines Willensvollstreckers stelle eine disziplinarische Massnahme dar, wohingegen die Feststellung des Bestands des Willensvollstreckermandats eine materielle Rechtsfrage sei, die vom Zivilrichter etwa aufgrund der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung beantwortet werde (BGer, Urteil 5A_195/2013 vom 9. Juli 2013, E. 2.2.6.). Das Bundesgericht liess die Frage, Kantonsgericht Schwyz 8