schwerdeführerin auf den Standpunkt, die Aufsichtsbehörde habe nach Doktrin und Praxis sehr wohl die Befugnis zur Feststellung des Endes der Willensvollstreckung und sie, die Beschwerdeführerin, verweist auf ihre Literaturangabe in der Aufsichtsbeschwerde vom 14. Dezember 2016 (Vi-act. A.I, Ziff. III.4.a). Eine solche Feststellung sei nötig, weil die H.________ (Bank) nach wie vor keine Verfügungen über die Vermögenswerte des Erblassers durch sie akzeptiere. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Lehrmeinung von Brückner/Weibel (Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, Basel 2012, N 309), wonach das Gericht zur Feststellung der Beendigung der Willensvollstreckung befugt sei.