3. Den Antrag der Beschwerdeführerin, gerichtlich feststellen zu lassen, die Vollstreckung des Willens des Erblassers durch den Beschwerdegegner sei abgeschlossen, wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, eine solche Feststellung beschlage eine materielle Rechtsfrage, wofür ihr als Aufsichtsbehörde die Kognition fehle (KG-act. 2/2, E. 3.b, ZK2 2017 55). Mit Berufung vom 12. Juni 2017 (KG-act. 2, Ziff. 3.b und c, ZK2 2017 55) stellt sich die Be- Kantonsgericht Schwyz 7