§ 31 Abs. 2 JG). Das kantonale Recht enthält keine Spezialbestimmungen zu den Rechtsmitteln gegen die Aufsichtsbeschwerde, weshalb die Vorschriften der ZPO als kantonales Verfahrensrecht anzuwenden sind (vgl. § 1 EGzZGB; BGE 139 III 225 E. 2). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid kann innert zehn Tagen Berufung beim Kantonsgericht erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für die Berufung wird erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO, vgl. E. 5 der angefochtenen Verfügung, unbestritten).