Die Berufung des Beschwerdegegners richtet sich gegen die ihm auferlegten Weisungen, welche auf den Abschluss des Willensvollstreckungsmandats abzielen. Beide Berufungen haben die Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf den Willensvollstrecker in der gleichen Erbschaftssache zum Inhalt (Art. 518 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB). Damit weisen die beiden Berufungen einen engen sachlichen Zusammenhang auf und die verschiedenen Ansprüche beruhen auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen. Es rechtfertigt sich somit, die Berufungen zur Vereinfachung in einem Verfahren zu vereinigen. Kantonsgericht Schwyz 6