Beide Berufungen basieren auf dem gleichen Sachverhalt und stellen Rechtsmittel gegen die gleiche Verfügung dar. In den Berufungen geht es im Kern um die Frage, ob das Willensvollstreckungsmandat beendet ist resp. ob dies die Aufsichtsbehörde feststellen kann. Mit Berufung der Beschwerdeführerin soll gerichtlich festgestellt werden, dass die Willensvollstreckung durch den Beschwerdegegner abgeschlossen ist. Die Berufung des Beschwerdegegners richtet sich gegen die ihm auferlegten Weisungen, welche auf den Abschluss des Willensvollstreckungsmandats abzielen.