1. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Auch verschiedene durch Rechtsmittelkläger eingereichte Rechtsmittel können im selben Verfahren behandelt werden. Dazu müssen die zu vereinigenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen und die verschiedenen Ansprüche haben auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu beruhen (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO).